Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen Personenkraftfahrzeuge (Stand: 02/2023)

1.Vertragsgegenstand

1.1 Der Vermieter überlässt dem Mieter aufgrund des Mietvertrags entgeltlich ein Nichtraucherfahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug“ genannt).

1.2 Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug in Abstimmung mit dem Mieter jederzeit zurückzunehmen und durch ein vergleichbares Fahrzeug zu ersetzen, solange es den Spezifizierungen des vertraglich vereinbarten Fahrzeugs entspricht.

2. Übergabe des Fahrzeuges, Bereitstellung und Annahmeverzug des Mieters

2.1 Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt ohne technische Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt zu übernehmen.

2.2 Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeuges folgende Unterlagen vorlegen:

  • eine im Inland gültige Fahrerlaubnis für die jeweilige Fahrerlaubnisklasse
  • ein gültiges Zahlungsmittel
  • Personalausweis

Kann der Mieter die Dokumente bei Übergabe des Fahrzeuges nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Berechtigte Fahrer

3.1 Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung und ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters auch von anderen Personen gefahren werden. Die Zustimmung des Vermieters gilt für die zusätzlich im Mietvertrag mit Vor- und Zunamen sowie Fahrerlaubnis-Nr. eingetragene sonstige Personen als erteilt.

Die Fahrerlaubnis muss seit mindesten 3 Jahren bestehen!

3.2 Sofern das Fahrzeug mit Zustimmung des Vermieters von einer zusätzlichen Person gefahren werden soll, wird hierfür durch den Vermieter ein zusätzliches Entgelt gemäß der Tarif-Preisliste, in der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Fassung erhoben.

3.3 Sämtliche Rechte und Pflichten der Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

4. Nutzung des Fahrzeuges

4.1 Eine übermäßige Beanspruchung ist unzulässig. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, wobei die Straßenverkehrsordnung stets vorbehaltlos einzuhalten ist grundsätzlich unzulässig sind insbesondere folgende Fahrzeugnutzungen:

Geländefahrten, Fahrschulübungen, Fahrübungen, Motorsportfahrten, das Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind (sogenannte Touristenfahrten), Rennfahrten aller Art, Teilnahme an Straßenralleys, illegale Straßenrennen aller Art gewerbliche Personenbeförderung, der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), Weitervermietung, Überlassung an Dritte, die nicht gem. Ziffer 3 im Mietvertrag eingetragen sind, der Einsatz des Fahrzeugs zur Verübung von Straftaten und/oder der Gebrauch des Fahrzeugs als Waffe, Trunkenheitsfahrten, Fahrten unter Drogeneinfluss und Fahrten unter Einfluss von Medikamenten und sonstiger berauschender Stoffe, soweit diese die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, Fahrten ohne gültige Fahrerlaubnis, für ähnliche Verstöße aller Art mit dem Fahrzeug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 4.2 Der Mieter trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege (z.B. Maut) und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten.

4.3 Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, ist das Fahrzeug in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Bei Cabrios ist das Verdeck zu schließen.

4.4 Die Bedienungsvorschriften des Fahrzeugherstellers auch in Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff sind einzuhalten sowie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde ist verpflichtet, das genutzte Fahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln, insbesondere die Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers sowie die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten.

4.5 Dem Mieter ist es nicht gestattet, mit dem Fahrzeug in diejenigen Länder zu fahren, welche vom Vermieter generell oder für bestimmte Fahrzeugmodelle gesperrt sind. Grundsätzlich ist die Ein- und Ausfuhr nur in folgende Länder gestattet: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien (Festland), Vatikanstadt. Der Vermieter behält sich vor, die Ein- und Durchreise auch bei vorgenannten Ländern generell oder modellbezogen zu sperren.

4.6 Dem Kunden ist die Ein- und/oder Durchreise mit dem Fahrzeug grundsätzlich in alle nicht unter 4.5 genannten Länder der Welt untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere verboten, mit dem Fahrzeug in folgende Länder ein- und/oder durchzureisen:

Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Estland, Griechenland, Israel, Kroatien,  Kosovo, Lettland, Libanon, Litauen, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Nord-Afrika,  Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien (Inseln), Syrien,  Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ukraine, Weiß-Russland.

4.7 Ebenso ist es verboten, das Fahrzeug auf andere Weise in die in 4.6 genannten Länder zu bringen oder zu transportieren.

4.8 Die vertragswidrige Nutzung des Fahrzeugs (Ziffer 4.1) oder Verstöße gegen die Einreiseregeln (Ziffer 4.5 ff) berechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung.

4.9 Der Vermieter ist ferner berechtigt, eine weitere Nutzung des Fahrzeugs zu untersagen und das Fahrzeug sofort an sich zu nehmen, falls ein vertragswidriges Verhalten festgestellt oder vermutet wird.

5. Schadenfall (Unfall, Diebstahl, Brand, Panne usw.); Anzeigepflicht, Obliegenheiten

5.1 Der Mieter oder Fahrer ist verpflichtet bei jedem Schadenfall (Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstige Schäden) unverzüglich die Polizei zu verständigen. Im Falle der telefonischen Unerreichbarkeit ist der Schadenfall an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch bei geringen Beschädigungen des Fahrzeuges und selbst verschuldeten Unfällen ohne Beteiligung Dritter.

5.2 Jeder Schadenfall ist durch den Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Der Vermieter ist durch den Mieter schriftlich in Form eines Unfallberichtes über alle Einzelheiten des Ereignisses zu unterrichten, das zur Beschädigung des Fahrzeuges geführt hat. Der Unfallbericht muss Name und Anschrift der Unfallbeteiligten, Zeugen und die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrzeuge enthalten. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden, polizeiliche Dokumente und Aktenzeichen beizufügen. Vordrucke für Unfallberichte sind beim Vermieter erhältlich.

5.3 Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, welche der Aufklärung des Schadenereignisses dienen und förderlich sind. Fragen des Vermieters zum Schadenereignis sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Unfallort darf nicht verlassen werden, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadenereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten.

5.4 Das verunfallte/beschädigte Fahrzeug ist nur dann stehen zu lassen, wenn für ausreichend Bewachung und Sicherstellung der Unfallstelle gegen sämtliche Gefahren insbesondere gegen Entwendung und Folgeunfälle sichergestellt ist.

5.5 Die Durchführung der Reparaturen des Unfallschadens wird durch den Vermieter veranlasst. Bei Schäden ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug zu einer durch den Vermieter autorisierten Werkstatt zu bringen. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Fahrzeug stehen in jedem Fall dem Vermieter zu. Sind derartige Leistungen dem Mieter zugeflossen, muss er diese an den Vermieter weiterleiten. Der Kunde ist zur Geltendmachung von Schadensersatzleitungen wegen Beschädigung des Fahrzeugs nicht berechtigt. Er darf Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs gegen Schädiger, Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des Unfallpartners weder mittelbar noch unmittelbar in eigenem Namen geltend machen. Ansprüche des Kunden oder Fahrers wegen einer etwaigen Verletzung seiner Person oder etwaiger Beschädigungen seines Eigentums bleiben unberührt.

5.6 Der Kunde darf im Falle von Unfällen, an denen ein von ihm geführtes Fahrzeug beteiligt war, keine Haftungs- und Schuldübernahme oder vergleichbare Erklärungen abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an eine solche Zusage gebunden.

5.7 Auf Verlangen des Vermieters hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Fahrzeugs mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

5.8 Wartungs- und Garantiereparaturen (z.B. HU/AU, Inspektion, Reifenwechsel, Herstellerrückrufe) dürfen nur in von Flexxdrive beauftragten Werkstätten durchgeführt werden. Der Mieter ist verpflichtet die nötigen Arbeiten am Fahrzeug zeitnah durchführen zu lassen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatzmobilität durch Flexxdrive. Bei Garantiefällen greift selbstverständlich die Mobilitätsgarantie der Hersteller, dies kann die Vertragswerkstatt für den Mieter anfragen.

6.Haftpflichtversicherung

6.1 In dem Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mindestens in dem Umfang, welcher in Deutschland nach dem Pflichtversicherungsgesetz (Pfl VG) gesetzlich vorgeschrieben ist. Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat der Kunde die Kosten des Fremdschadens bis zur Höhe der Selbstbeteiligung wirtschaftlich zu tragen.

6.2 Die genauen Versicherungsbedingungen sind beim Vermieter zu erfragen. Der Vermieter ist bei jedem Schadenfall berechtigt, die Selbstbeteiligung vorab zu berechnen, auch wenn die Frage der Haftung offen ist, oder vermutlich beim Unfallpartner liegt.  Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Abrechnung der Selbstbeteiligung ist kein Verzicht auf weitere Schadensersatzbeträge gegenüber dem Mieter und trifft keine Aussage über einen Haftungseintritt einer Versicherung oder Dritter.

7.Haftung des Mieters

7.1 Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden, den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteile und -zubehör) sowie Mietvertragsverletzungen vollständig. Die Haftung des Mieters tritt nicht ein, wenn der Mieter die den Schaden oder Verlust verursachende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Die Schadenersatzpflicht besteht insbesondere (soweit angefallen) für Reparaturkosten, Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes –Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall – und alle weiteren dem Vermieter entstehende Kosten. Der Mieter haftet für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages. Ihm ist das Verschulden Dritter, denen er das Fahrzeug überlässt, wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

7.2 Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, welche im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter für entstehende Gebühren, Kosten und allen Schäden, die dem Vermieter aus behördlichen Maßnahmen und der Verteidigung hiergegen entstehen. Der Vermieter ist ausdrücklich berechtigt, anfragenden Behörden den Mieter und Fahrer zu nennen.

8.Haftungsreduzierung

8.1 Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass für das Fahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht.

8.2 Der Mieter kann seine obige Haftung (Ziffer 7) für gewisse Fahrzeugschäden gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadenfall reduzieren. Diese Haftungsreduzierung tritt hingegen nicht ein, wenn ein Verstoß gegen Ziffer 9 vorliegt. Eine vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung.

8.3 Die Höhe der Selbstbeteiligung sowie die Höhe der entsprechenden Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung werden vom Vermieter individuell im Mietvertrag festgelegt. Die Haftungsfreistellung greift ausdrücklich nicht bei Brems-, Bedien-, und Bruchschäden (z. B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit falschem Kraftstoff, usw.) Ebenfalls besteht keine Haftungsreduzierung, wenn das Fahrzeug unterschlagen wird.

8.4 Auch eine Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

Der Mieter ist insoweit unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie sämtliche Besitzstörungen verantwortlich, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erheben.

9. Geltung/Wegfall der Haftungsreduzierung

9.1 Im Falle der Haftungsreduzierung haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsreduzierung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu dem Betrag der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 1000,- € pro Schadenfall. Die Haftungsreduzierung gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Haftungsreduzierung entfällt zudem, sofern der Mieter/Fahrer eine durch ihn zu erfüllender Obliegenheit, dieser allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt. Im Fall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, seine Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

9.2 Die Haftungsreduzierung entfällt jedoch nach Ziffer 9.1 nicht, sofern die                    Pflichtverletzung weder für den Schadeneintritt, noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsreduzierung ursächlich ist. Dies gilt jedoch nicht, sofern die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.

9.3 Die Regelungen zur vertraglichen Haftungsreduzierung gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, jedoch nur für den Mietvertragszeitraum, aber nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeuges.

10. Rückgabe des Fahrzeuges

10.1 Der Mietvertrag endet mit Ablauf der Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

10.2 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug mit allem Zubehör, sämtlichen Schlüsseln und überlassenen Fahrzeugpapieren spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ordnungsgemäß und vorbehaltlich abweichender Vereinbarung vollgetankt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde.

10.3 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen kann die Rückgabe nur während der Öffnungszeiten des Vermieters gemäß der Tarif-Preisliste und nur an den Vermieter bzw. dessen bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen.

10.4 Wird das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten des Vermieters oder nicht an dem vereinbarten Ort zurückgegeben, so geht der Gefahrübergang der zufälligen Verschlechterung erst auf den Vermieter über, wenn das Fahrzeug tatsächlich vom Vermieter in Besitz genommen wird, oder tatsächlich den vertraglich vereinbarten Rückgabeort erreicht. Der Mieter trägt das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen während dieser Zeit.

10.5 Ferner ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu bringen, sofern das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt durch den Mieter zurückgegeben wird. In diesem Fall zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung ein Nutzungsentgelt, welches mindestens dem Entgelt laut aktueller Gebührenliste entspricht. War ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Überschreitung der Mietdauer mindestens der gültige Standardtarif berechnet. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

11. Zahlungsverpflichtung des Mieters, Fälligkeit

11.1 Der Mieter ist verpflichtet den Gesamtbetrag zu zahlen, welcher sich aus den auf der Vorderseite des Mietvertrages ausgewiesenen Einzelpositionen ergibt. Dies schließt die Abrechnung des bei Rückgabe fehlenden Kraftstoffes mit ein. Wenn die Forderung aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt wird, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen in Folge von Mietkorrekturen, Schadenfällen einschließlich entsprechender Abschleppkosten, Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie anfallender Verwaltungskosten (25€) für die Bearbeitung. Nicht verbrauchte Kilometerleistungen (Minderkilometer) aus den gebuchten Paketen werden am Mietende nicht erstattet.

11.2 Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, Kilometerpakete etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig. Sollte es sich um eine Langzeitmiete (Anmietdauer>28 Tage) handeln gilt folgende Vereinbarung. Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z. B. Haftungsreduzierung, Zustellungskosten, etc.) zzgl. gültiger Umsatzsteuer ist für den jeweiligen Abrechnungsmonat vorschüssig zu leisten. Der monatliche Mietpreis wird (erstmalig mit dem Tag der vereinbarten Übergabe), zu Beginn eines jeden Monats im Voraus eingezogen.

12. Haftung des Vermieters

12.1 Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Vermieters selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen, selbst. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12.2 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, welche bei Rückgabe im Fahrzeug zurückgelassen werden; dies gilt nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen.

12.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Mängel am Fahrzeug wird ausgeschlossen.

13. Stornierung der Buchung/Rücktritt von der Mietvereinbarung

13.1 Der Vermieter behält sich vor im Rahmen einer Langzeitmietanmietung die Gebühr laut Preisliste zu veranschlagen, sollte der Mieter von einer bereits gezeichneten Mietvereinbarung (Mietvertrag) zurücktreten.                                                                13.2 Im Falle der Stornierung einer abgeschlossen Buchung, ist die Stornierung bis zu 4 Wochen vor Anmietung kostenlos. Für Stornierungen ab der 4.Woche bis zum Mietbeginn berechnen wir eine Rücktrittspauschale von 3 Monatsmieten (50 %). Für Stornierungen ab 48 Stunden vor Anmietung oder bei Nichtanreise beträgt die Rücktrittspauschale 6 Monatsmieten.

14. Kündigung

14.1 Der Vertrag hat eine feste Laufzeit. Während der Mindestlaufzeit ist daher die ordentliche Kündigung des Vertrags ausgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich danach automatisch jeweils um 3 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf schriftlich gekündigt wird.

14.2 Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Aus Sicht des Vermieters sind wichtige Gründe insbesondere Verstöße gegen Ziffer 4.1 und 4.5 ff. sowie eintretender Zahlungsverzug. Bei dringendem Handlungsbedarf kann eine außerordentliche Kündigung mündlich ausgesprochen werden.

15. Gerichtsstand, Schriftform, Salvatorische Klausel

15.1 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.2 Gerichtstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Geschäftssitz des Vermieters.

15.3 Der Vermieter lehnt die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren im Sinne des VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) ab und ist zur Teilnahme an einem solchen Ver- fahren auch nicht verpflichtet. Weitergehende Informationen zum Thema Verbraucherstreitbeilegungsgesetz finden Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr.

15.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Sofern in dieser Vereinbarung eine Regelung fehlt, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für aus dieser Vereinbarung resultierende Unklarheiten.

16. Widerrufsrecht

Nach§312gAbsatz 2 Satz1 Nr.9 BGB besteht für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum KEIN Widerrufsrecht. Es gelten die vertraglichen Kündigungsfristen für die verbindliche Buchung.